Verfassungsrechtliche Grundlagen für den Einsatz einer Corona-App

12. Apr 2020, Alexander Roßnagel

Eine problematische Eigenschaft des Corona-CoV2-Virus ist, dass bei infizierten Menschen erst nach 4 bis 5 Tagen typische Symptome wie Husten oder Fieber auftreten, sie aber zuvor schon andere Menschen anstecken können. Vermutlich erfolgt die Hälfte aller Infektionen, in diesem Zeitraum ohne Symptome.

Eine problematische Eigenschaft des Corona-CoV2-Virus ist, dass bei infizierten Menschen erst nach 4 bis 5 Tagen typische Symptome wie Husten oder Fieber auftreten, sie aber zuvor schon andere Menschen anstecken können. Vermutlich erfolgt die Hälfte aller Infektionen, in diesem Zeitraum ohne Symptome. Daher genügt es als Gegenmaßnahme nicht, nur die Menschen in Quarantäne zu schicken, die Symptome zeigen. Vielmehr müssen auch alle die Menschen erfasst und isoliert werden, die von dem Symptomträger in der präsymptomatischen Zeit angesteckt worden sein können, damit sie nicht ihrerseits vor dem Auftreten ihrer Symptome andere Menschen infiziert haben. Ein besonders hohes Risiko, sich zu infizieren, haben die Menschen, die sich etwa 15 Minuten im Umkreis von etwa 1,5 bis 2 Metern um eine infizierte Person aufgehalten haben. Wenn man nach dem Auftreten von Symptomen feststellen könnte, mit wem dieser infizierte Mensch in den letzten 5 Tagen in der genannten Weise zusammengekommen ist, könnte man diese Kontaktpersonen veranlassen, sich in Quarantäne zu begeben, bevor sie andere Menschen angesteckt haben. Dadurch könnte eine Corona-App – neben anderen Maßnahmen wie Erhöhung der Testkapazitäten – ein starkes Instrument sein, um das Infektionsgeschehen zu verlangsamen oder gar zu unterbrechen.

Soweit die Beteiligten ein Smartphone mit einer Corona-App haben, könnte diese App über Bluetooth-Kommunikation die Smartphones der Personen feststellen, die einen infektionsriskanten Kontakt mit einem infizierten Menschen hatten. Sie könnte diesen Menschen auf ihr Smartphone eine Nachricht schicken, dass sie möglicherweise infiziert sind, sich testen lassen sollen und sich vorsichtshalber in Quarantäne begeben sollten. Gleichzeitig könnte die App die benachrichtigte Person zum Test anmelden und dem z.B. Arbeitsgeber eine Nachricht schicken, dass die betroffene Person sich vorerst in Quarantäne begeben muss. Wie diese App ausgestaltet und genutzt werden sollte, ist eine noch näher zu bestimmende Frage. Hierfür sind folgende grundrechtliche Rahmenbedingungen zu beachten.

Jeder hat das Grundrecht auf Leben und Gesundheit. Dieses ist die Grundlage aller anderen Grundrechte. Es zu schützen, ist eine vorrangige Aufgabe des Staates. Daher muss er ein Gesundheitssystem unterhalten, das funktionsfähig ist, um alle Erkrankten behandeln und am Leben erhalten zu können. Er muss auch alle verhältnismäßigen Maßnahmen ergreifen, um die Menschen vor einer Infektion zu schützen. Bei der Bestimmung der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten, dass diesem Grundrecht in der Verfassungsordnung ein Höchstrang zukommt. Um ihrer Schutzverpflichtung zu genügen, haben staatliche Stellen Kontaktverbote, Gewerbeverbote und die Schließung von Einrichtungen angeordnet.

Diese Maßnahmen greifen ihrerseits in Grundrechte ein. Sie beschränken unter anderem die Freiheiten der Berufsausübung, des Gewerbetriebs, der Ausbildung, der Versammlung und Vereinigung, der freien Bewegung und der freien Reise und der persönlichen Entfaltung. Diese Freiheiten dürfen zwar auf gesetzlicher Grundlage zum Schutz anderer Grundrechte, wie des Grundrechts auf Leben und Gesundheit, eingeschränkt werden – aber nur im Rahmen des Verhältnismäßigen. Die Grenze des Verhältnismäßigen wird durch Beschränkungen zwar nicht überschritten, aber mit Zeitablauf immer stärker strapaziert.

Der Einsatz der skizzierten Corona-App könnte zugleich ermöglichen, einerseits den Schutz von Leben und Gesundheit zu verbessern und andererseits die Kontaktbeschränkungen nach und nach zu lockern und dadurch in ihrer Belastung zu reduzieren. Insofern streiten sowohl das Grundrecht auf Leben und Gesundheit als auch die beschränkten Freiheitsrechte für den Einsatz einer Corona-App.

Diese App wird aber eine große Anzahl personenbezogener Daten der Smartphone-Besitzer erfassen und auswerten. Diese Daten können sehr aussagekräftig sein und zum Beispiel Auskunft über soziale Kontakte, Aufenthaltsorte und Lebensgewohnheiten geben. Daher berührt diese Datenverarbeitung das Grundrecht auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung. Danach hat jeder grundsätzlich das Recht, selbst zu bestimmen, welche Daten von ihm für welche Zwecke verwendet werden. Ein bereichsspezifisches Gesetz, das eine Datenverarbeitung zulässt, die erforderlich ist, um andere Grundrechte zu schützen und Interessen des Gemeinwohls zu verwirklichen, kann dieses Grundrecht zwar einschränken. Aber auch dieser Grundrechtseingriff ist nur im verhältnismäßigen Umfang zulässig.

Im Ergebnis kann eine Corona-App zulässig sein. Sie muss aber in einer Weise gestaltet sein und verwendet werden, dass alle berührten Grundrechte möglichst gut berücksichtigt werden. Sie muss einerseits ermöglichen, die Infektionskette möglichst effektiv zu unterbrechen. Dafür muss sie von ausreichend vielen Smartphone-Besitzern genutzt werden, alle riskanten Sozialkontakte erfassen und die betroffenen Menschen erreichen. Ihr Erfolg muss ermöglichen, die Freiheitsbeschränkungen möglichst weitgehend zu reduzieren. Zugleich muss sie aber auch so gestaltet und sein und verwendet werden, dass das Grundrecht auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung gewahrt wird. Dafür muss sie gewährleisten, dass möglichst keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, ihre Funktionen auf den Zweck der Infektionsbekämpfung beschränkt bleiben und jeder Datenmissbrauch ausgeschlossen ist.

Gerade in Krisenzeiten ist es besonders wichtig, dass die Bürger dem Staat vertrauen. Dies können sie umso eher, je stärker er durch seine Regelungen zeigt, dass er ihre Grundrechte schützt und durch Gestaltungsmaßnahmen in Einklang mit anderen Zielsetzungen bringt. Dann werden die Menschen in einer offenen Demokratie in solchen Krisenzeiten eher zu diszipliniertem, vernünftigem und gemeinwohlorientiertem Verhalten bereit sein, als wenn sie einseitig orientiertem Handeln des Staates grundsätzlich misstrauen müssen.


Über den Autor

Prof. Dr. Alexander Roßnagel ist Senior-Professor für öffentliches Recht mit dem Schwerpunkt Recht der Technik und des Umweltschutzes im Wissenschaftlichen Zentrum für Informationstechnikgestaltung (ITeG) der Universität Kassel und Sprecher des vom BMBF geförderten „Forums Privatheit“.

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