Pressemitteilung: Google Street View - Nach Aktualisierung der Aufnahmen gelten die alten Widersprüche nicht mehr

25.03.2024

Seit Mitte letzten Jahres schickt Google für seinen Karten-Dienst Street View wieder Kamera­autos durch Deutschland, um neue Aufnahmen von Straßen und Gebäuden machen zu lassen. Ab März 2024 soll es weitergehen – mit neuen Bildern möchte Google den Datenbestand des im Jahr 2010 an den Start gegangenen Dienstes aktualisieren. Wichtig für Mieter und Hauseigentümer: Mit den neuen Aufnahmen gelten bereits eingelegte Widersprüche nicht mehr. Wer seine Privatsphäre schützen will, muss erneut aktiv werden. Wann und wo man Widerspruch einlegen kann, warum das niemand zwingend machen muss, aber es können sollte, erläutert Prof. Dr. Alexander Roßnagel, Sprecher der Plattform Privatheit und Hessischer Beauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, im Interview mit Barbara Ferrarese.

Barbara Ferrarese (BF): Viele von uns nutzen Google Street View, einen kostenlosen Online-Dienst, über den wir Straßen, Gebäude und deren Umgebung online betrachten können. Das ist einerseits praktisch, denn so können wir zum Beispiel eine potenzielle Ferienwohnung vom heimischen Sofa aus in Augenschein nehmen. Andererseits können Privathäuser nun – auch dank fortgeschrittener Technologie – leicht ausgespäht und das Wissen für Einbrüche genutzt werden. Google Street View wirbt damit, das anzubieten, was sich laut einer von Google in Auftrag gegebenen Studie 91% der Befragten hierzulande wünschen. Handelt Google quasi in öffentlichem Interesse?

Alexander Roßnagel (AR): Nein, Google handelt nicht im öffentlichen Interesse, sondern im eigenen Geschäftsinteresse. Nicht jeder, der ein Produkt anbietet, das nachgefragt wird, handelt im Interesse der Allgemeinheit. Für viele, die sich für eine Mietwohnung interessieren, die etwas anliefern müssen oder die einfach nur sehen wollen, wer, wie und in welcher Umgebung wohnt, kann ein solcher Online-Kartendienst helfen. Aber nicht alle haben gute Absichten, wenn sie sich online für ein Haus oder eine Wohnung interessieren. Die Abbildung von Haus, Wohnung, Garten und Umgebung erlaubt Rückschlüsse auf Ausstattung, finanzielle Verhältnisse, soziales Niveau und städtebauliche Einbindung, Infrastruktur, wirtschaftlichen Wert, Zugänglichkeit, Diebstahlsmöglichkeiten und vieles mehr. Daher ist es auch nachvollziehbar, dass diese öffentliche, weltweit zugängliche Präsentation des eigenen Heims nicht allen recht ist, die dort leben und die Wohnung oder das Haus als ihren Rückzugsort ansehen. Wir dürfen nicht nur diejenigen sehen, die ihr Informationsinteresse befriedigen, sondern müssen auch auf diejenige Rücksicht nehmen, die sich gegen die Ausspähung ihres Lebensmittelpunktes wehren.

BF: Auch dieser Google-Dienst ist – ebenso wie die berühmte Suchmaschine – kostenlos, obwohl ja die Kamerafahrten, die die Bilder produzieren, auch Kosten verursachen. Warum rechnet sich das für Google?

AR: Google ist ein kommerzielles Unternehmen, das auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Die Nutzenden zahlen nicht mit Geld, aber mit Informationen über ihre Subjektivität, z.B. über ihre Interessen und ihre Verhaltensweisen. Google erfasst während der Nutzung von Street View alle Nutzerdaten, führt diese mit Daten aus anderen Google-Diensten zusammen und erstellt aus den Daten Persönlichkeitsprofile. Diese nutzt Google dann für unterschiedliche Zwecke, insbesondere aber für individualisierte Werbung, und erzielt dadurch enorme Gewinne.

BF: Google Street View hatte im vergangenen Sommer damit begonnen, in Deutschland neue Aufnahmen von Gebäuden und Straßen anfertigen lassen. Kurz darauf haben Sie als Beauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Hessen wie auch Ihre Kollegen in den anderen Bundesländern darauf hingewiesen, dass man von seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Gebrauch machen und als Betroffener Widerspruch gegen die von Google Street View erfolgten Aufnahmen einlegen kann. Warum sollte man denn Widerspruch einlegen? Und ist das nicht egoistisch – und das Gegenteil von Datenaltruismus, der doch zum Teil so vehement gefordert wird?

AR: Unter Datenaltruismus versteht man nicht, Daten weltweit agierenden Großkonzernen anzubieten, damit diese ihre Informationsmacht noch weiter ausbauen und ihr Wissen über die erfassten Menschen ausnutzen können. Es geht um die Möglichkeit, sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, wie es in der europäischen Grundrechtecharta und im deutschen Grundgesetz verbürgt ist, ausüben zu können. Jede Person muss ihr Recht, selbst darüber bestimmen zu können, wer welche Informationen über sie selbst erhebt und weltweit öffentlich macht, auch gegenüber einem Weltkonzern geltend machen können. Niemand muss Widerspruch einlegen, aber jeder soll es können.

BF: Gab es denn diese Widerspruchsmöglichkeit schon immer?

AR: Nein, dafür haben die Datenschutzaufsichtsbehörden kämpfen müssen. Die abstrakten datenschutzrechtlichen Vorgaben zur Möglichkeit eines Widerspruchs mussten gegen Google so durchgesetzt werden, dass Google den betroffenen Personen ein Verfahren anbietet, in dem sie leicht und einfach ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mit relevanten Folgen durchsetzen können.

BF: Wenn ich bemerke, dass mein Haus bei Google Street View zu finden ist: An wen kann ich mich wenden, um Widerspruch einzulegen?

AR: Jede Person, der ein aufgenommenes Haus gehört oder die das Haus oder eine Wohnung gemietet hat, kann der Veröffentlichung von Abbildungen des privaten Grundstücks unter Nennung der Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. nähere Beschreibung des Objekts) widersprechen. Der Widerspruch ist direkt an Google zu richten. Die Adresse lautet: streetview_deutschland@google.com. Google wird dann die Hausfront verpixeln.

BF: Ist es für Google mit Konsequenzen verbunden, falls das Unternehmen der Aufforderung nicht nachkommt?

AR: In diesem Fall sollte sich die betroffene Person an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden und dort eine Beschwerde gegen Google einlegen. Dieser wird dafür sorgen, dass ein berechtigter Widerspruch auch befolgt wird.

BF: Darf jedes Unternehmen einfach Fotos vom öffentlichen Raum machen und ins Netz stellen? Oder gibt es spezielle Regelungen für Google?

AR: Nein, auch für Google gelten die allgemeinen Regeln: Nach der Datenschutz-Grundverordnung gibt es zwei Erlaubnistatbestände für die Verarbeitung und Veröffentlichung der Bilder und der Metadaten: Die betroffene Person muss eingewilligt haben oder Google muss sich auf überwiegende berechtigte Interessen berufen können. Google verfolgt ein berechtigtes Geschäftsinteresse, für das die Aufnahme und Veröffentlichung der Straßenfronten erforderlich ist. Nicht erforderlich ist jedoch die Aufnahme von Menschen oder Autos. Daher muss Google Gesichter und Kfz-Kennzeichen schon vor der Veröffentlichung der Bilder verpixeln, ohne dass hierfür Anträge erforderlich sind. Solange die betroffenen Personen nicht widersprechen, darf Google davon ausgehen, dass seine Geschäftsinteressen deren schutzwürdige Interessen überwiegen. Das kann Google aber nicht mehr, wenn die betroffenen Personen durch einen Widerspruch deutlich machen, dass sie sich in ihren Grundrechten beeinträchtigt sehen. Dann muss Google diese Daten löschen oder ihren Personenbezug durch Verpixeln aufheben.

BF: Wäre nicht von vornherein eine Einwilligung der Betroffenen für diese Foto-Aufnahmen nötig, ähnlich wie bei der so genannten Cookie-Abfrage der Online-Dienste?

AR: Dies würde der informationellen Selbstbestimmung besser entsprechen. Aber von allen betroffenen Personen eine Einwilligung einzuholen, ist schwierig bis unmöglich. Anders als bei Cookies besteht keine Kommunikationssituation zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person, in der er sie um eine Einwilligung bitten könnte. Für solche Fälle sieht die Datenschutz-Grundverordnung die Erlaubnis vor, Daten auf der Grundlage eines überwiegenden berechtigten Interesses verarbeiten zu können.

BF: Nach Informationen des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, der für Google in Deutschland zuständig ist, gab es seit Juni 2023 bzw. dem Upload der neuen Bilder nur etwa 100.000 Widersprüche. Worauf führen Sie das zurück?

AR: Viele nehmen Google Street View nicht wahr. Viele erkennen die damit verbundenen Risiken nicht. Viele sind über die einfache Möglichkeit, dieser Datenverarbeitung zu widersprechen, nicht informiert oder kennen die Adresse nicht, an die der Widerspruch zu richten ist. Und viele, die es wissen, raffen sich nicht auf, den Widerspruch dann auch einzulegen. Die bewusste Entscheidung, sich nicht gegen die Aufnahmen und die Darstellungen des eigenen Hauses oder der eigenen Wohnung zu wehren, ist auch Ausdruck der informationellen Selbstbestimmung.

BF: Herr Professor Roßnagel, ich danke Ihnen herzlich für dieses Gespräch.

Widerspruchsmöglichkeiten:

Betroffene Personen können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten widersprechen. Dies betrifft insbesondere die unverpixelte Darstellung der eigenen Hausfront, aber auch des eigenen Kfz oder der eigenen Person, sofern diese auf den Bildern erkennbar sein sollte. Ein Widerspruch ist zu jedem Zeitpunkt möglich.

Ein Widerspruch kann unter folgenden Kontaktmöglichkeiten eingelegt werden:

Per E-Mail an:
streetview_deutschland@google.com

Per Formular:
https://support.google.com/maps/contact/street_view_de_ppoo

Per Brief an:
Google LLC,
Betr.: Street View
PO Box 111607
20416 Hamburg

Über das „Problem melden”-Feature von Google Street View:

Der Dienst Google Street View bietet auf jeder der angezeigten Aufnahmen bei der Standortanzeige im Dreipunktmenü den Menüpunkt „Problem melden” bzw. „Report a problem”.

Sollte Google dem Widerspruchsersuchen nicht nachkommen, kann beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) Beschwerde eingereicht werden.

Zugang zur elektronischen Beschwerde unter: https://datenschutz-hamburg.de/service-information/beschwerde-einreichen

In der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Plattform Privatheit untersuchen Expertinnen und Experten interdisziplinär, kritisch und unabhängig Fragestellungen zu Privatheit und Datenschutz in der digitalen Welt. Die Plattform Privatheit wird vom Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung und dem Wissenschaftlichen Zentrum für Informationstechnik-Gestaltung an der Universität Kassel koordiniert.


Sprecher „Plattform Privatheit“

Prof. Dr. Alexander Roßnagel
Universität Kassel

Projektgruppe verfassungsverträgliche Technikgestaltung (provet)

Wissenschaftliches Zentrum für Informationstechnik-Gestaltung (ITeG)

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Koordinator „Plattform Privatheit“

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Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung ISI
Competence Center Neue Technologien

michael.friedewald@isi.fraunhofer.de


Wissenschaftskommunikation „Plattform Privatheit“
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Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung ISI
Competence Center Neue Technologien
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